Barrierefreiheit Website Pflicht: Wer muss, wer nicht?
Die häufigste Frage zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist nicht „was muss ich tun“, sondern „muss ich überhaupt“. Für die meisten kleinen Betriebe lautet die Antwort Nein: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden sind ausgenommen, auch mit Onlineshop. Wer darüber liegt, hat dagegen keine Übergangsfrist für bestehende Websites. Dieser Beitrag klärt, wer verpflichtet ist, wer nicht und was in den Grauzonen dazwischen wirklich gilt.
MWMorten WilhelmGründer · wiastudioDie kurze Antwort
Eine barrierefreie Website ist seit dem 28. Juni 2025 Pflicht für Unternehmen, über deren Website Verbraucher kaufen oder buchen. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden, solange Jahresumsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro betragen. Das gilt auch für Onlineshops.
Für bestehende Websites gibt es keine Übergangsfrist. Wer betroffen ist und bisher nichts getan hat, ist derzeit nicht konform. Der technische Maßstab ist WCAG 2.1 Level AA.
Damit ist der Rahmen abgesteckt. Interessant wird es in den Details: bei der Größenschwelle und bei der Frage, ob deine Website überhaupt erfasst ist.
Wer ist verpflichtet? Der Prüfweg in vier Schritten
Die Einordnung läuft über vier Fragen, die in dieser Reihenfolge zu beantworten sind. Erst wenn alle vier durchlaufen sind, steht das Ergebnis fest.
Schritt 1: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher?
Das BFSG greift beim Geschäft mit Verbrauchern (B2C). Ein Anbieter, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nicht darunter. Entscheidend ist allerdings nicht, wie du dich positionierst, sondern wer tatsächlich kaufen kann. Wenn deine Buchungsstrecke einem Privatkunden offensteht, ist das B2C, auch wenn 95 Prozent deiner Kunden Firmen sind.
Häufiger Irrtum: „Wir machen eigentlich nur B2B“ reicht nicht. Solange ein Verbraucher über die Website einen Vertrag schließen kann, liegt Verbraucher-Geschäft vor.
Schritt 2: Bist du ein Kleinstunternehmen?
Die Ausnahme gilt für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Entscheidend ist also vor allem die Zahl der Mitarbeitenden: Ein Betrieb mit 14 Mitarbeitenden und 900.000 Euro Umsatz ist verpflichtet. Ein Betrieb mit 4 Mitarbeitenden und 2,5 Millionen Euro Umsatz nur dann, wenn auch seine Bilanzsumme über 2 Millionen Euro liegt.
Häufiges Missverständnis: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, und genau dazu zählt der Onlineshop. Das Gesetz behandelt ihn als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Mit „Produkten“ meint es bestimmte Geräte wie Computer, Smartphones, E-Book-Reader oder Selbstbedienungsterminals. Ein Zwei-Personen-Onlineshop ist also genauso ausgenommen wie eine Zwei-Personen-Beratung.
Schritt 3: Ist deine Website Teil der Dienstleistung?
Das BFSG erfasst Websites, über die eine Dienstleistung erbracht oder ein Vertrag angebahnt wird. Der Unterschied in der Praxis:
- Erfasst: Onlineshop, Buchungsstrecke, Terminvereinbarung mit verbindlicher Bestätigung, Kundenkonto mit Selbstbedienungs-Funktionen, digitale Vertragsabschlüsse.
- In der Regel nicht erfasst: reine Informations-Website ohne Interaktion, Unternehmens-Visitenkarte mit Telefonnummer und Adresse, privater Blog, Vereinsseite ohne kommerzielle Aktivität.
- Grauzone: das klassische Kontaktformular. Reine Kontaktaufnahme ist noch keine Dienstleistungserbringung. Sobald das Formular aber strukturiert Aufträge anbahnt (Terminwunsch, Leistungsauswahl, Budgetangabe), spricht viel für eine Erfassung. Diese Frage ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.
Schritt 4: Gehörst du zu einer der explizit genannten Branchen?
Das Gesetz nennt bestimmte Dienstleistungen ausdrücklich. Fällt dein Angebot darunter, ist die Erfassung eindeutig, unabhängig von der Interaktionstiefe deiner Website:
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Personenbeförderung im Luft-, Bus-, Schiffs- und Schienenverkehr, inklusive der zugehörigen Buchungs- und Informationsdienste
- Telekommunikationsdienste
- E-Books und ihre Lesesoftware
- Elemente des Online-Handels: Websites und Apps, über die Verbraucher Waren oder Dienstleistungen kaufen
- Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
Für Reisebüros ist dieser Punkt besonders relevant: Eine Reisebüro-Website mit eingebundener Buchungsmaschine ist klar erfasst. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme aus Schritt 2 gilt aber auch hier: Ein Reisebüro mit weniger als 10 Mitarbeitenden ist ausgenommen, solange Jahresumsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro betragen. Was das für die Praxis bedeutet, steht in unserem Beitrag zur Reisebüro-Website mit IBE.
Merksatz: Verpflichtet bist du, wenn Verbraucher über deine Website kaufen oder buchen und du mindestens 10 Mitarbeitende hast. Mit weniger Mitarbeitenden bist du ausgenommen, außer Jahresumsatz und Bilanzsumme liegen beide über 2 Millionen Euro. Das gilt auch für Onlineshops und für die ausdrücklich genannten Branchen.
Fristen: Was seit wann gilt
Die Fristenlage wird häufig durcheinandergebracht, weil im Gesetz mehrere Daten stehen. Für Websites gilt:
- 28. Juni 2025: Stichtag für Websites. Ab diesem Datum müssen erfasste Websites und Apps barrierefrei sein. Für Bestands-Websites gibt es keine Übergangsfrist. Das ist der Punkt, an dem die meisten betroffenen Unternehmen aktuell im Verzug sind.
- 27. Juni 2030: Übergangsfrist für bestimmte Bestandsprodukte. Diese Frist betrifft Selbstbedienungsterminals und einzelne physische Produkte, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Sie gilt nicht für Websites. Wer sich auf 2030 beruft, verwechselt in aller Regel diese beiden Regelungen.
- Seit 2019: BITV 2.0 für öffentliche Stellen. Behörden, Kommunen und öffentlich finanzierte Einrichtungen sind bereits deutlich länger verpflichtet, unabhängig von Größe und Umsatz.
Welcher Standard gilt konkret?
Das BFSG selbst formuliert keine technischen Kriterien, sondern verweist über die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Deren Web-Anforderungen entsprechen im Kern WCAG 2.1 Level AA. Das sind rund 50 prüfbare Erfolgskriterien, gegliedert nach vier Prinzipien:
- Wahrnehmbar: Alternativtexte, ausreichende Kontraste, Struktur unabhängig von visueller Darstellung, Untertitel bei Videos.
- Bedienbar: vollständige Tastatur-Bedienbarkeit, sichtbarer Fokus, keine Zeitfallen, keine blinkenden Inhalte, sinnvolle Linktexte.
- Verständlich: klare Sprache, konsistente Navigation, verständliche und zugeordnete Fehlermeldungen in Formularen.
- Robust: valides HTML, korrekt eingesetzte ARIA-Attribute, Kompatibilität mit assistiven Technologien.
Welche dieser Kriterien in der Praxis am häufigsten verletzt werden und wie eine Abarbeitung aussieht, steht in der BFSG-Checkliste. Wenn du zuerst wissen willst, wie deine Seite aktuell dasteht, hilft die Anleitung zum Selbsttest.
Die Barrierefreiheitserklärung: eigene Pflicht, oft vergessen
Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website. Sie muss enthalten:
- welche Anforderungen erfüllt sind und welche nicht,
- die Begründung für bestehende Einschränkungen,
- einen Zeitplan für die Behebung,
- einen Kontakt-Kanal, über den Nutzer Barrieren melden können,
- einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren bei der Marktüberwachungsbehörde.
Diese Erklärung ist der am häufigsten abgemahnte Punkt, weil sie von außen sofort prüfbar ist, ohne dass jemand den Code ansehen muss. Sie ist gleichzeitig der am schnellsten behebbare. Wer aktuell im Verzug ist, sollte hier anfangen.
Was bei Verstößen tatsächlich passiert
Drei Wege, auf denen ein Verstoß relevant wird, in der Reihenfolge ihrer praktischen Häufigkeit:
- Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Der mit Abstand häufigste Fall. Typisch 500 bis 2.500 Euro Abmahnkosten plus Unterlassungserklärung und Nachbesserung unter Frist. Der Zeitdruck ist dabei oft teurer als die Abmahnung selbst.
- Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde. Betroffene können sich direkt an die zuständige Landesbehörde wenden. Diese fordert zunächst zur Stellungnahme und Nachbesserung auf. Bußgelder folgen erst, wenn darauf nicht reagiert wird.
- Bußgeldverfahren. Bis zu 100.000 Euro pro Verstoß. In der Praxis bisher selten und vor allem bei fortgesetzter Untätigkeit nach behördlicher Aufforderung.
Realistisch eingeordnet: Das Szenario, das kleine und mittlere Unternehmen 2026 tatsächlich trifft, ist die Abmahnung, nicht das Bußgeld. Und der Auslöser ist fast immer etwas von außen sofort Sichtbares: fehlende Barrierefreiheitserklärung, nicht bedienbare Formulare, unzureichende Kontraste.
Was jetzt zu tun ist
Wenn die Prüfung oben ergeben hat, dass du verpflichtet bist, ist die sinnvolle Reihenfolge:
- Bestandsaufnahme. Automatisiert und manuell prüfen, wie groß die Lücke tatsächlich ist. Ohne diesen Schritt lässt sich der Aufwand nicht seriös schätzen.
- Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Schnell umsetzbar, entschärft den häufigsten Abmahn-Anlass und dokumentiert, dass du das Thema bearbeitest.
- Kritische Pfade zuerst. Formulare, Buchungs- und Bestellstrecken, Navigation. Dort liegt das höchste Risiko, weil dort der Vertragsschluss stattfindet.
- Strukturelle Kriterien nacharbeiten. Überschriften-Hierarchie, Alt-Texte, Kontraste, Tastatur-Bedienbarkeit.
- Dokumentieren. Prüfergebnis und Umsetzung festhalten. Das ist im Beschwerdefall der Nachweis, dass geprüft und gehandelt wurde.
Wer das nicht selbst machen will: Wir prüfen und setzen um. Details und Preise auf der Seite zur Barrierefreiheit nach BFSG. Der Check mit Mängelbericht startet bei 490 €, die Umsetzung an einer bestehenden Website bei 1.490 €.
Ein Hinweis zum Schluss
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Gerade die Grauzonen (Kontaktformulare, gemischtes B2B-/B2C-Geschäft, eingebundene Fremdsysteme) sind gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Wenn dein Fall dort liegt und viel davon abhängt, lohnt sich die Einschätzung durch eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei.
Was sich unabhängig davon sagen lässt: Die technischen Maßnahmen sind in keinem Fall verlorener Aufwand. Sie verbessern die Bedienbarkeit für alle Nutzer, wirken sich positiv auf Suchmaschinen-Sichtbarkeit aus und sind bei einem späteren Relaunch ohnehin Standard. Die Frage ist eher, ob man sie geplant angeht oder unter Abmahnungsdruck. Erstgespräch buchen, wenn du eine Einschätzung zu deinem konkreten Fall brauchst.
Häufige Fragen
Ist eine barrierefreie Website in Deutschland Pflicht?
Wer ist von der BFSG-Pflicht ausgenommen?
Gilt die Barrierefreiheitspflicht auch für bestehende Websites?
Fällt meine reine Info-Website ohne Shop unter das BFSG?
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?
Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV 2.0?
Muss ich als Kleinstunternehmen trotzdem etwas tun?
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