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    Webdesign

    Barrierefreiheit Website Pflicht: Wer muss, wer nicht?

    Die häufigste Frage zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist nicht „was muss ich tun“, sondern „muss ich überhaupt“. Und die Antwort ist unangenehmer, als die meisten hoffen: Die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift seltener, als sie gelesen wird, und für bestehende Websites gibt es keine Übergangsfrist. Dieser Beitrag klärt verbindlich, wer verpflichtet ist, wer nicht — und was in den Grauzonen dazwischen wirklich gilt.

    Morten Wilhelm· wiastudio 17. August 2026 12 Min. Lesezeit
    Barrierefreiheit Website Pflicht: Wer muss, wer nicht?

    Die kurze Antwort

    Eine barrierefreie Website ist seit dem 28. Juni 2025 für die meisten Unternehmen mit Verbraucher-Geschäft Pflicht. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen unter 10 Mitarbeitenden und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz — aber nur für Dienstleistungen, und nur wenn beide Schwellen unterschritten sind.

    Für bestehende Websites gibt es keine Übergangsfrist. Wer betroffen ist und bisher nichts getan hat, ist derzeit nicht konform. Der technische Maßstab ist WCAG 2.1 Level AA.

    Damit ist der Rahmen abgesteckt. Interessant wird es in den Details — denn die Ausnahme greift seltener, als sie gelesen wird.

    Wer ist verpflichtet? Der Prüfweg in vier Schritten

    Die Einordnung läuft über vier Fragen, die in dieser Reihenfolge zu beantworten sind. Erst wenn alle vier durchlaufen sind, steht das Ergebnis fest.

    Schritt 1: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher?

    Das BFSG greift beim Geschäft mit Verbrauchern (B2C). Ein Anbieter, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nicht darunter. Entscheidend ist allerdings nicht, wie du dich positionierst, sondern wer tatsächlich kaufen kann. Wenn deine Buchungsstrecke einem Privatkunden offensteht, ist das B2C — auch wenn 95 Prozent deiner Kunden Firmen sind.

    Häufiger Irrtum: „Wir machen eigentlich nur B2B“ reicht nicht. Solange ein Verbraucher über die Website einen Vertrag schließen kann, liegt Verbraucher-Geschäft vor.

    Schritt 2: Unterschreitest du beide Kleinstunternehmer-Schwellen?

    Die Ausnahme gilt für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Das UND ist entscheidend: Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Ein Betrieb mit 4 Mitarbeitenden und 2,5 Millionen Euro Umsatz ist verpflichtet. Ein Betrieb mit 14 Mitarbeitenden und 900.000 Euro Umsatz ebenfalls.

    Zweite Einschränkung, die oft überlesen wird: Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte an Verbraucher verkauft — auch als Kleinstunternehmen —, ist von der Ausnahme nicht erfasst. Ein Zwei-Personen-Onlineshop ist also verpflichtet, eine Zwei-Personen-Beratung nicht.

    Schritt 3: Ist deine Website Teil der Dienstleistung?

    Das BFSG erfasst Websites, über die eine Dienstleistung erbracht oder ein Vertrag angebahnt wird. Der Unterschied in der Praxis:

    • Erfasst: Onlineshop, Buchungsstrecke, Terminvereinbarung mit verbindlicher Bestätigung, Kundenkonto mit Selbstbedienungs-Funktionen, digitale Vertragsabschlüsse.
    • In der Regel nicht erfasst: reine Informations-Website ohne Interaktion, Unternehmens-Visitenkarte mit Telefonnummer und Adresse, privater Blog, Vereinsseite ohne kommerzielle Aktivität.
    • Grauzone: das klassische Kontaktformular. Reine Kontaktaufnahme ist noch keine Dienstleistungserbringung. Sobald das Formular aber strukturiert Aufträge anbahnt — Terminwunsch, Leistungsauswahl, Budgetangabe — spricht viel für eine Erfassung. Diese Frage ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

    Schritt 4: Gehörst du zu einer der explizit genannten Branchen?

    Das Gesetz nennt bestimmte Dienstleistungen ausdrücklich. Fällt dein Angebot darunter, ist die Erfassung eindeutig — unabhängig von der Interaktionstiefe deiner Website:

    • Bankdienstleistungen für Verbraucher
    • Personenbeförderung im Luft-, Bus-, Schiffs- und Schienenverkehr — inklusive der zugehörigen Buchungs- und Informationsdienste
    • Telekommunikationsdienste
    • E-Books und ihre Lesesoftware
    • Elemente des Online-Handels: Websites und Apps, über die Verbraucher Waren oder Dienstleistungen kaufen
    • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten

    Für Reisebüros ist dieser Punkt besonders relevant: Buchungsdienste im Zusammenhang mit Personenbeförderung sind ausdrücklich genannt. Eine Reisebüro-Website mit eingebundener Buchungsmaschine fällt damit klar unter das BFSG — auch bei kleiner Betriebsgröße, weil hier Vermittlung von Beförderungsleistungen stattfindet. Was das für die Praxis bedeutet, steht in unserem Beitrag zur Reisebüro-Website mit IBE.

    Merksatz: Die Ausnahme ist enger, als sie klingt. Sie greift nur, wenn du beide Größenschwellen unterschreitest und Dienstleistungen statt Produkte anbietest und nicht in einer der ausdrücklich genannten Branchen tätig bist. Fällt eine dieser Bedingungen weg, bist du verpflichtet.

    Fristen: Was seit wann gilt

    Die Fristenlage wird häufig durcheinandergebracht, weil im Gesetz mehrere Daten stehen. Für Websites gilt:

    • 28. Juni 2025 — Stichtag für Websites. Ab diesem Datum müssen erfasste Websites und Apps barrierefrei sein. Für Bestands-Websites gibt es keine Übergangsfrist. Das ist der Punkt, an dem die meisten Unternehmen aktuell im Verzug sind.
    • 27. Juni 2030 — Übergangsfrist für bestimmte Bestandsprodukte. Diese Frist betrifft Selbstbedienungsterminals und einzelne physische Produkte, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Sie gilt nicht für Websites. Wer sich auf 2030 beruft, verwechselt in aller Regel diese beiden Regelungen.
    • Seit 2019 — BITV 2.0 für öffentliche Stellen. Behörden, Kommunen und öffentlich finanzierte Einrichtungen sind bereits deutlich länger verpflichtet, unabhängig von Größe und Umsatz.

    Welcher Standard gilt konkret?

    Das BFSG selbst formuliert keine technischen Kriterien, sondern verweist über die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Deren Web-Anforderungen entsprechen im Kern WCAG 2.1 Level AA — rund 50 prüfbare Erfolgskriterien, gegliedert nach vier Prinzipien:

    1. Wahrnehmbar — Alternativtexte, ausreichende Kontraste, Struktur unabhängig von visueller Darstellung, Untertitel bei Videos.
    2. Bedienbar — vollständige Tastatur-Bedienbarkeit, sichtbarer Fokus, keine Zeitfallen, keine blinkenden Inhalte, sinnvolle Linktexte.
    3. Verständlich — klare Sprache, konsistente Navigation, verständliche und zugeordnete Fehlermeldungen in Formularen.
    4. Robust — valides HTML, korrekt eingesetzte ARIA-Attribute, Kompatibilität mit assistiven Technologien.

    Welche dieser Kriterien in der Praxis am häufigsten verletzt werden und wie eine Abarbeitung aussieht, steht in der BFSG-Checkliste. Wenn du zuerst wissen willst, wie deine Seite aktuell dasteht, hilft die Anleitung zum Selbsttest.

    Die Barrierefreiheitserklärung — eigene Pflicht, oft vergessen

    Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website. Sie muss enthalten:

    • welche Anforderungen erfüllt sind und welche nicht,
    • die Begründung für bestehende Einschränkungen,
    • einen Zeitplan für die Behebung,
    • einen Kontakt-Kanal, über den Nutzer Barrieren melden können,
    • einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren bei der Marktüberwachungsbehörde.

    Diese Erklärung ist der am häufigsten abgemahnte Punkt — weil sie von außen sofort prüfbar ist, ohne dass jemand den Code ansehen muss. Sie ist gleichzeitig der am schnellsten behebbare. Wer aktuell im Verzug ist, sollte hier anfangen.

    Was bei Verstößen tatsächlich passiert

    Drei Wege, auf denen ein Verstoß relevant wird — in der Reihenfolge ihrer praktischen Häufigkeit:

    1. Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Der mit Abstand häufigste Fall. Typisch 500 bis 2.500 Euro Abmahnkosten plus Unterlassungserklärung und Nachbesserung unter Frist. Der Zeitdruck ist dabei oft teurer als die Abmahnung selbst.
    2. Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde. Betroffene können sich direkt an die zuständige Landesbehörde wenden. Diese fordert zunächst zur Stellungnahme und Nachbesserung auf. Bußgelder folgen erst, wenn darauf nicht reagiert wird.
    3. Bußgeldverfahren. Bis zu 100.000 Euro pro Verstoß. In der Praxis bisher selten und vor allem bei fortgesetzter Untätigkeit nach behördlicher Aufforderung.

    Realistisch eingeordnet: Das Szenario, das kleine und mittlere Unternehmen 2026 tatsächlich trifft, ist die Abmahnung — nicht das Bußgeld. Und der Auslöser ist fast immer etwas von außen sofort Sichtbares: fehlende Barrierefreiheitserklärung, nicht bedienbare Formulare, unzureichende Kontraste.

    Was jetzt zu tun ist

    Wenn die Prüfung oben ergeben hat, dass du verpflichtet bist, ist die sinnvolle Reihenfolge:

    1. Bestandsaufnahme. Prüfen, wie groß die Lücke tatsächlich ist — automatisiert und manuell. Ohne diesen Schritt lässt sich der Aufwand nicht seriös schätzen.
    2. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Schnell umsetzbar, entschärft den häufigsten Abmahn-Anlass und dokumentiert, dass du das Thema bearbeitest.
    3. Kritische Pfade zuerst. Formulare, Buchungs- und Bestellstrecken, Navigation. Dort liegt das höchste Risiko, weil dort der Vertragsschluss stattfindet.
    4. Strukturelle Kriterien nacharbeiten. Überschriften-Hierarchie, Alt-Texte, Kontraste, Tastatur-Bedienbarkeit.
    5. Dokumentieren. Prüfergebnis und Umsetzung festhalten — das ist im Beschwerdefall der Nachweis, dass geprüft und gehandelt wurde.

    Wer das nicht selbst machen will: Wir prüfen und setzen um — Details und Preise auf der Seite zur Barrierefreiheit nach BFSG. Der Check mit Mängelbericht startet bei 490 €, die Umsetzung an einer bestehenden Website bei 1.490 €.

    Ein Hinweis zum Schluss

    Dieser Beitrag gibt den Stand von August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Gerade die Grauzonen — Kontaktformulare, gemischtes B2B-/B2C-Geschäft, eingebundene Fremdsysteme — sind gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Wenn dein Fall dort liegt und viel davon abhängt, lohnt sich die Einschätzung durch eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei.

    Was sich unabhängig davon sagen lässt: Die technischen Maßnahmen sind in keinem Fall verlorener Aufwand. Sie verbessern die Bedienbarkeit für alle Nutzer, wirken sich positiv auf Suchmaschinen-Sichtbarkeit aus und sind bei einem späteren Relaunch ohnehin Standard. Die Frage ist eher, ob man sie geplant angeht oder unter Abmahnungsdruck. Erstgespräch buchen, wenn du eine Einschätzung zu deinem konkreten Fall brauchst.

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